Hoffnung auf 75 Prozent: Finanzielle Hilfen für Kunst und Kultur
Der neuerliche Lockdown bringt der Kulturwirtschaft das große Risiko zurück. Und die Frage nach Geld vom Staat. Veranstalter*innen und Locations haben Angst vor der Pleite, Künstler*innen befüchten, ihren Beruf nicht länger ausüben zu können. Digitale Angebote können die Einnahmen im normalen öffentlichen Leben nicht ersetzen. Die Regierung will unbürokratische Soforthilfe leisten. Wie schaut das Prozedere aus?
Die für viele wichtigste und hoffnungsvollste Nachricht: Wer wegen der Coronamaßnahmen Umsatzverluste erleidet, kann bis zu 75 Prozent der Verluste beim Staat beantragen. Sprich 75 Prozent von November 2019 minus November 2020. Weil der November in der Branche oft ein schwacher Monat ist, können Soloselbstständige für die Berechnungen auch die durchschnittlichen Monatseinkünfte in 2019 heranziehen. Und wer sein Unternehmen oder seine Selbstständigkeit nach November 2019 gründete, nimmt den Oktober 2020 als Vergleichsmonat, als Soloselbstständiger geht auch der Februar 2020.
Die Hilfe beschränkt sich momentan auf die Lockdownwochen im November, soll laut Finanzminister Scholz aber verlängert werden. Zur Verfügung stehen die Nothilfen für alle Betroffenen, also nicht nur Betriebe, sondern auch Vereine, Einrichtungen und Selbstständige. Ein Hürde besteht darin, dass der letztendliche Antrag von einem “prüfenden Dritten” kommen muss, heißt: Man braucht einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt, der eine Plausibilitätsprüfung durchführt und die laufenden Fixkosten bestätigt. Diese Instanz registriert sich dann auf der bundesweit gültigen Online-Plattform und tütet den Antrag ein. Die Kosten für den prüfenden Dritten kann man der Förderung anrechnen.
Update (PM vom 05.11.)
- Soloselbstständige, die eine Fördersumme von nicht mehr als 5.000 Euro beantragen, sind von der Pflicht einen prüfenden Dritten zu beauftragen, entbunden. Sie sind direkt antragsberechtigt. Ob das über die Plattform, die bislang ja nur von den prüfenden Dritten genutzt werden konnte, möglich sein wird, ist, laut FAQ des Verbands der Gründer und Selbstständigen (sehr lesenswert für Detailfragen) noch unklar.
- Die Novemberhilfe wird pauschal gewährt, ist also nicht an Betriebskosten gebunden und kann für Lebenshaltungskosten verwendet werden.
- Erste Abschlagszahlungen der Novemberhilfe sollen noch vor Ende des Monats ausgezahlt werden.
- Der ausgezahlte Betrag richtet sich nach dem wöchtenlichen Umsatz im November 2019 (oder gemittelt, s.o.). Den Zuschuss gibt es dann pro coronabedingt geschlossene Woche.
- Gastronom*innen, die in dieser Zeit die Novemberhilfe erhalten, aber durch Take-Away trotzdem einen gewissen Umsatz generieren, müssen diesen nicht mit dem Zuschuss verrechnen (lassen).
HIER zur ausführlichen Zusammenfassung von ver.di.
HIER zur Übersicht der Hilfsmaßnahmen bei bayern krativ.
Und HIER beantwortet das Wirtschaftsministerium hoffentlich alle offenen Fragen.