Corona: Ausgangsbeschränkung
#Corona, #Home sweet home
In Nürnberg, in ganz Franken … und auch außerhalb, also in Bayern, gilt ab dem morgen, Samstag, 21. März 2020, 0 Uhr eine vorläufige Ausgangsbeschränkung. Jetzt erst mal NUR bis Freitag, 3. April 2020, 24 Uhr.
Alle Einzeleinheiten stehen in dieser Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Da steht drin:
„Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.”
Unter anderem gilt:
Gastronomie- und Vergnügungsbetriebe
Alle Gastronomie- und Vergnügungsbetriebe müssen geschlossen bleiben. Speisen dürfen nur zum Mitnehmen und zur Auslieferung abgegeben werden. Dies gilt auch für Imbissbereiche in Supermärkten, Bäckereien und Metzgereien. Dabei muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Der Aufenthalt zum Verzehr der Speisen vor solchen Mitnahmebetrieben ist verboten.
Krankenhäuser
Krankenhäuser dürfen nicht mehr besucht werden. Ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize.
Besuche von Altenheimen und Seniorenresidenzen sind nicht möglich.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur mit triftigen Gründen erlaubt. Darunter zählen zum Beispiel der Weg zur Arbeit, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Besuch des Arztes.
Erlaubt sind auch Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Man kann auch mit Hunden Gassi gehen.
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) sind möglich. Die entsprechenden Geschäfte bleiben geöffnet.
In allen geöffneten Läden, insbesondere in Supermärkten, Drogeriemärkten und Lebensmittelgeschäften, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Außerdem ist darauf zu achten, dass sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich vor Kassen oder Theken aufhalten. Die Betriebe müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um dies zu gewährleisten (zum Beispiel Aushang von Hinweisen, Markierungen im Kassenbereich, Einlassbegrenzung).
Friseure und Beautyzeugs
Friseurbesuche sind aber nicht mehr erlaubt.
Baumärkte
Und auch Garten- und Baumärkte müssen schließen.
Vereine
Alle Vereinsräume müssen geschlossen bleiben. Vereinsräume dürfen auch nicht anderen Personen oder Gruppen überlassen werden. Dies gilt für jede Art und Organisationsform von Vereinen.
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Das Ordnungsamt und die Polizei führen Kontrollen durch und werden Verstöße ahnden.
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Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg weist auf Folgendes hin:
Fragen zu Betriebsuntersagungen
Die Stadt Nürnberg erreichen sehr viele Fragen von Betrieben, ob sie von der Schließung betroffen sind. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine fortlaufend aktualisierte Liste mit Betriebsarten veröffentlicht, die öffnen dürfen: www.stmgp.bayern.de
Auf der Internetseite des Ordnungsamts befindet sich hierzu auch ein Link.
Weitere Fragen, ob ein Betrieb öffnen darf, können an das Ordnungsamt zu den üblichen Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12.30 Uhr, unter folgenden Telefonnummern gerichtet werden: 09 11 / 2 31-27 29, -27 28, -62 93, -53 27.
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